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- 9 Okt
von Nico Joshat
Keine KommentareDie Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X
Wird die Ein-Jahres-Frist des § 45 Abs.4 S. 2 SGB X von der Behörde nicht eingehalten, so scheidet eine Rücknahme von Bescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit aus, lediglich eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft bleibt möglich. Das heißt, dass die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, betreffend zurückliegende Bewilligungszeiträume ausgeschlossen ist, wenn die Frist versäumt wurde. [...]