Fünf Jahre nach dem Ende der (gesetzlich festgelegten) Förderungshöchstdauer ist das gegebenenfalls als Darlehen gewährte BAföG zurückzuzahlen. Hierfür versendet das dafür zuständige Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, aus dem sich u.a. der Tilgungsplan ergibt.
Das BVA erstellt diese Bescheide auf der Grundlage der von den BAföG-Ämtern (Studentenwerke) gemeldeten Zahlen. Hat ein Betroffener in der Vergangenheit bereits BAföG zurückzahlen müssen, weil z.B. im Rahmen des Datenabgleichs Vermögen gefunden wurde, dass den Freibetrag überstieg und im Antrag nicht angegeben wurde, so mindert dies natürlich den noch regulär zu tilgenden Darlehensbetrag, da in der früheren Rückforderung bereits ein Darlehensanteil enthalten war.
Es kommt nun immer wieder vor, dass dem BVA Zahlen gemeldet werden, in denen die frühere Rückforderung nach Datenabgleich aber nicht berücksichtigt ist. Dies kann entweder ein Versehen sein oder die Ursache liegt darin, dass die Überprüfung im Rahmen des Datenabgleichs durch das Studentenwerk mit dem Beginn der regulären Tilgung zusammenfällt bzw. der BAföG-Datenabgleich erst kurz vor dem Beginn der regulären Tilgung stattgefunden hat.
Wird die Rückzahlung im Rahmen des Datenabgleichs aber nicht vom BVA berücksichtigt, hat das zur Folge, dass der Betroffene den entsprechenden Darlehensanteil in doppelter Höhe – weil zweimal – bezahlt. Einmal an das Studentenwerk nach Datenabgleich und einmal an das BVA im Rahmen der regulären Tilgung.
Dies wiegt umso schwerer, als der Feststellungsbescheid des BVA nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr überprüft werden darf; es also kein zurück mehr von der Zahlungspflicht gibt (zudem 6 % Zinsen bei Überschreitung des Zahlungstermins bereits um mehr als 45 Tage)!
Sollten also Zweifel an der Richtigkeit des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides des BVA bestehen, ist dringend zu raten, gegen diese innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen, damit diese nicht bestandskräftig werden. Im Wege von Akteneinsicht, Prüfung der Zahlbeträge, behördeninterner Mitteilungen und einer entsprechenden Begründung des Widerspruchs lässt sich der Fehler – der ansonsten sehr kostspielig sein kann – aus der Welt schaffen.
Nico Joshat
Rechtsanwalt in Nürnberg
