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	<title>Rechtsanwalt Nico Joshat in Nürnberg</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt Nico Joshat aus Nürnberg berät Sie gerne bei Fragen zum BAföG Datenabgleich, Arbeitsrecht und zu anderen rechtlichen Fragestellungen.</description>
	<lastBuildDate>Fri, 28 Oct 2011 11:35:07 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Wissenswertes rund um den BAföG-Datenabgleich und der Verfahrensablauf</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 11:35:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Joshat</dc:creator>
				<category><![CDATA[BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Datenabgleich -> möglich durch Änderung des § 45 d Abs. 3 EStG im Jahre 1999 -> Vermögen geschlossen 2. Aufforderung zur Vermögensoffenlegung -> Mitwirkungspflicht gem. § 60 Abs.1 SGB-AT 2.1 Akteneinsicht beim BAföG-Amt -> verschafft einen Überblick über die Sachlage, insbesondere über die Angaben in den eingereichten Unterlagen 2.2 Verschaffung eines Überblicks über das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Datenabgleich</strong><br />
-> möglich durch Änderung des § 45 d Abs. 3 EStG im Jahre 1999<br />
-> Vermögen geschlossen</p>
<p><strong>2. Aufforderung zur Vermögensoffenlegung</strong><br />
-> Mitwirkungspflicht gem. § 60 Abs.1 SGB-AT<br />
<strong>2.1 </strong>Akteneinsicht beim BAföG-Amt<br />
-> verschafft einen Überblick über die Sachlage, insbesondere über die Angaben in den eingereichten Unterlagen<br />
<strong>2.2 </strong>Verschaffung eines Überblicks über das vorhandene Vermögen und Ausfüllen der amtlichen Bögen<br />
-> relevante Unterlagen von Banken anfordern / vermögensrechtliche Lage prüfen / sachkundigen Rat einholen<br />
<strong>2.3 </strong>Rückzahlung ohne Offenlegung<br />
-> kein entlastender Vortrag möglich / Neuberechnung kann lediglich zu Teilrückforderung führen<br />
<strong>2.4 </strong>Offenlegung/Stellungnahmen<br />
-> Stellungnahmen beifügen bei Verwertungshindernissen / zweifelhafter rechtlicher Zuordnung  u.ä.</p>
<p><strong>3. Aufhebungsbescheid und Rückforderungsbescheid</strong><br />
-> mit Bekanntgabe beginnt Widerspruchsfrist/Klagefrist von einem Monat zu laufen<br />
<strong>3.1 </strong>Rückzahlung ohne Widerspruch/Klage<br />
-> Bescheid erlangt Rechtskraft/Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges<br />
<strong>3.2 </strong>Widerspruch<br />
-> schriftlich unter genauer Bezeichnung des angefochtenen Bescheides / Begründung empfohlen<br />
-> evtl. Rückzahlung unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides / Rückerstattung bei Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides</p>
<p><strong>4. Widerspruchsbescheid</strong><br />
-> mit Zustellung beginnt Klagefrist von einem Monat zu laufen</p>
<p><strong>5. Klageerhebung beim Verwaltungsgericht</strong><br />
-> Verwaltungsrechtsweg gegeben<br />
<strong>5.1 </strong>Entscheidung durch Urteil<br />
-> Aufhebung der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide / evtl. Neuverbescheidung<br />
-> Abweisung der Klage<br />
<strong>5.2 </strong>unter engen Voraussetzungen Berufung möglich<br />
-> Antrag auf Zulassung der Berufung erforderlich</p>
<p><strong>6. Besonderheit: Vorgehen gegen bestandskräftigen Bescheid möglich</strong><br />
-> auch nach Ablauf der Widerspruchs-/Klagefrist bleibt Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide möglich<br />
-> hierzu Antrag nach § 44 SGB X erforderlich/Durchbrechung der Bestandskraft</p>
<p><strong>7. Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren</strong><br />
-> parallel zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich<br />
<strong>7.1 </strong>ggfs. Aussetzung des Ermittlungsverfahrens<br />
-> Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann von der Staatsanwaltschaft abgewartet werden<br />
<strong>7.2 </strong>Erste Beschuldigtenvernehmung<br />
-> i.d.R. durch die Polizei/Aussageverweigerungsrecht<br />
<strong>7.3 </strong>Staatsanwaltschaftliche / Richterliche Vernehmung<br />
-> wenn bisherige Erkenntnisse unzureichend sind<br />
<strong>7.4 </strong>Verteidigung im Ermittlungsverfahren<br />
-> Einsicht in die Ermittlungsakte durch Rechtsanwalt<br />
-> schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen / ggfs. Entkräften des Tatvorwurfs</p>
<p><strong>8. Möglichkeiten StA und Gericht</strong><br />
-> Einstellung / Strafbefehl / Urteil<br />
<strong>8.1 </strong>Einstellung<br />
-> mangels hinreichendem Tatverdacht / wegen Geringfügigkeit<br />
<strong>8.2 </strong>Strafbefehl<br />
-> mit Zustellung beginnt Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen<br />
<strong><em>8.2.1 </em></strong>Akzeptieren des Strafbefehls<br />
-> steht rechtskräftigem Urteil gleich<br />
<strong><em>8.2.2 </em></strong>Einspruch gegen Strafbefehl<br />
-> Verhandlung vor dem Amtsgericht<br />
<strong>8.3 </strong>Strafverfahren vor dem Amtsgericht<br />
-> Durchführung einer Hauptverhandlung<br />
<strong>8.4 </strong>Entscheidung durch Urteil<br />
-> Freispruch / Verurteilung wegen Straftat<br />
-> Rechtsmittel: Berufung / Revision</p>
<p><strong>Nico Joshat</strong><br />
Rechtsanwalt in Nürnberg</p>
<p><a href="http://db.tt/490OP7XP" target="blank"><img src="http://ra-joshat.de/img/pdf-download.png" alt="Artikel als pdf herunterladen"/></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anrechnung von Versicherungsverträgen auf das Vermögen beim BAföG</title>
		<link>http://ra-joshat.de/anrechnung-von-versicherungsvertraegen-auf-das-vermoegen-bafoeg/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Mar 2011 12:57:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Joshat</dc:creator>
				<category><![CDATA[BAföG]]></category>

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		<description><![CDATA[Lebensversicherungen, Unfallversicherungen, Rentenversicherungen u.ä. sind dem Vermögen im Rahmen des BAföG grundsätzlich anzurechnen. Solche Vermögensposten sind von der Vermögensrechnung jedoch dann freizustellen, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (etwa BSG Urt. v. 06.09.2007, B 14/7b AS 66/06 R und erneut [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lebensversicherungen, Unfallversicherungen, Rentenversicherungen u.ä. sind dem Vermögen im Rahmen des BAföG grundsätzlich anzurechnen. </p>
<p>Solche Vermögensposten sind von der Vermögensrechnung jedoch dann freizustellen, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (etwa BSG Urt. v. 06.09.2007, B 14/7b AS 66/06 R und erneut BSG Urt. vom 15.4.2008, B 14/7b AS 68/06 R). </p>
<p>Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen. Der Substanzwert ergibt sich bei einer Lebensversicherung grundsätzlich aus den auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlten Beiträgen. Diese sind dem Verkehrswert in Form des Rückkaufwerts gegenüberzustellen. </p>
<p>Dabei ist die Verwertung unwirtschaftlich, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Diese Grenze kann erreicht sein, wenn die Rückkaufwerte hinter den einbezahlten Beiträgen um 10% oder mehr zurückbleiben.</p>
<p>Daneben steht einer Anrechnung einer Lebensversicherung entgegen, wenn sie lediglich in Form monatlicher Rentenzahlungen ausgeschüttet werden kann.</p>
<p><strong>Nico Joshat</strong><br />
Rechtsanwalt in Nürnberg</p>
<p><a href="http://ra-joshat.de/fachartikel-pdf/anrechnung-von-versicherungsvertraegen-auf-das-vermoegen-bafoeg.pdf" target="blank"><img src="http://ra-joshat.de/img/pdf-download.png" alt="Artikel als pdf herunterladen"/></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Volle Berücksichtigung von Kfz bei der Vermögensanrechnung</title>
		<link>http://ra-joshat.de/volle-beruecksichtigung-von-kfz-bei-der-vermoegensanrechnung-bafoeg/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Mar 2011 12:34:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Joshat</dc:creator>
				<category><![CDATA[BAföG]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach früherer Rechtslage stellten Kraftfahrzeuge nach Tz. 27.2.5 BAföGVwV regelmäßig Haushaltsgegenstände dar. Daraus folgte, dass diese bei der Vermögensanrechnung gemäß § 27 Abs.2 Ziff. 4 grundsätzlich außer Betracht bleiben konnten. Dies war jedoch schon einige Zeit umstritten. In der Rechtsprechung wurde vielfach ein PKW nicht als Haushaltsgegenstand des Auszubildenden angesehen, etwa mit der Begründung, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach früherer Rechtslage stellten Kraftfahrzeuge nach Tz. 27.2.5 BAföGVwV regelmäßig Haushaltsgegenstände dar. Daraus folgte, dass diese bei der Vermögensanrechnung gemäß § 27 Abs.2 Ziff. 4 grundsätzlich außer Betracht bleiben konnten. </p>
<p>Dies war jedoch schon einige Zeit umstritten. In der Rechtsprechung wurde vielfach ein PKW nicht als Haushaltsgegenstand des Auszubildenden angesehen, etwa mit der Begründung, dass Kraftfahrzeuge für die allgemeine Lebensführung von Auszubildenden nicht notwendig seien. So wurde die Regelung des Tz. 27.2.5 BAföGVwV wiederholt als fragwürdig erachtet.</p>
<p>Zwischenzeitlich hatten die Ämter für Ausbildungsförderung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum ALG II (etwa Urt. v. 06.09.2007, B 14/7b AS 66/06 R) einen PKW mit einem Verkehrswert von nicht mehr als 7.500,- € im Regelfall ohne weitere Prüfung als angemessen angesehen und diesen folglich nicht als Vermögen angerechnet. </p>
<p>Mit Urteil vom 30.06.2010 (AZ: 5 C 3.09) unterwarf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (wie zuvor schon der BayVGH, Urteil vom 05.03.2008, AZ: 12 B 06.3180)   Personenkraftfahrzeuge vollständig der Vermögensanrechnung. </p>
<p>Dies hat zur Konsequenz, dass der Wert eines Kfz, der im Eigentum eines Antragstellers steht, grundsätzlich in voller Höhe als anzurechnendes Vermögen zu berücksichtigen ist und der &#8211; um etwaig bestehende Schulden im Zusammenhang mit der Anschaffung des PKW geminderte &#8211; Verkehrswert nur insofern von der Vermögensanrechnung im BAföG freigestellt ist, als der Geldwert des Kfz (und des etwaigen weiteren Vermögens) den allgemeinen Vermögensfreibetrag von 5.200,- € nicht übersteigt.</p>
<p>Unbilligen Härten, wie etwa einer krankheitsbedingten Erforderlichkeit eines Pkw oder der Nichterreichbarkeit der Ausbildungsstätte in zumutbarer Weise ohne PKW, kann nunmehr lediglich über eine Härtefreistellung eines weiteren Teils des Vermögens gemäß § 29 Abs.3 BAföG begegnet werden.</p>
<p>Zur Bestimmung der Höhe des Verkehrswertes werden in den Antragsformularen nun umfangreichere Angaben (Fabrikat, Modell, Alter, Kilometerstand) gefordert.</p>
<p><strong>Nico Joshat</strong><br />
Rechtsanwalt in Nürnberg</p>
<p><a href="http://ra-joshat.de/fachartikel-pdf/volle-beruecksichtigung-von-kfz-bei-der-vermoegensanrechnung-bafoeg.pdf" target="blank"><img src="http://ra-joshat.de/img/pdf-download.png" alt="Artikel als pdf herunterladen"/></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorsicht Falle!  Der BAföG-Datenabgleich und die reguläre Rückzahlung des BAföG-Darlehens</title>
		<link>http://ra-joshat.de/vorsicht-falle%e2%80%a8-der-bafoeg-datenabgleich-und-die-regulare-ruckzahlung-des-bafog-darlehens/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 19:17:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Joshat</dc:creator>
				<category><![CDATA[BAföG]]></category>

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		<description><![CDATA[Fünf Jahre nach dem Ende der (gesetzlich festgelegten) Förderungshöchstdauer ist das gegebenenfalls als Darlehen gewährte BAföG zurückzuzahlen. Hierfür versendet das dafür zuständige Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, aus dem sich u.a. der Tilgungsplan ergibt. Das BVA erstellt diese Bescheide auf der Grundlage der von den BAföG-Ämtern (Studentenwerke) gemeldeten Zahlen. Hat ein Betroffener [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><img style="margin:0 15px 5px 0" src="http://ra-joshat.de/img/bafoeg-datenabgleich-studium-rechtsanwalt.png" border="0" alt="BAföG Datenabgleich - Rückzahlung von BAföG" align="left" />Fünf Jahre nach dem Ende der (gesetzlich festgelegten) Förderungshöchstdauer ist das gegebenenfalls als Darlehen gewährte BAföG zurückzuzahlen. Hierfür versendet das dafür zuständige Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, aus dem sich u.a. der Tilgungsplan ergibt.</p>
<p>Das BVA erstellt diese Bescheide auf der Grundlage der von den BAföG-Ämtern (Studentenwerke) gemeldeten Zahlen. Hat ein Betroffener in der Vergangenheit bereits BAföG zurückzahlen müssen, weil z.B. im Rahmen des Datenabgleichs Vermögen gefunden wurde, dass den Freibetrag überstieg und im Antrag nicht angegeben wurde, so mindert dies natürlich den noch regulär zu tilgenden Darlehensbetrag, da in der früheren Rückforderung bereits ein Darlehensanteil enthalten war.</p>
<p>Es kommt nun immer wieder vor, dass dem BVA Zahlen gemeldet werden, in denen die frühere Rückforderung nach Datenabgleich aber nicht berücksichtigt ist. Dies kann entweder ein Versehen sein oder die Ursache liegt darin, dass die Überprüfung im Rahmen des Datenabgleichs durch das Studentenwerk mit dem Beginn der regulären Tilgung zusammenfällt bzw. der BAföG-Datenabgleich erst kurz vor dem Beginn der regulären Tilgung stattgefunden hat. </p>
<p>Wird die Rückzahlung im Rahmen des Datenabgleichs aber nicht vom BVA berücksichtigt, hat das zur Folge, dass der Betroffene den entsprechenden Darlehensanteil in doppelter Höhe &#8211; weil zweimal &#8211; bezahlt. Einmal an das Studentenwerk nach Datenabgleich und einmal an das BVA im Rahmen der regulären Tilgung.</p>
<p>Dies wiegt umso schwerer, als der Feststellungsbescheid des BVA nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr überprüft werden darf; es also kein zurück mehr von der Zahlungspflicht gibt (zudem 6 % Zinsen bei Überschreitung des Zahlungstermins bereits um mehr als 45 Tage)! </p>
<p>Sollten also Zweifel  an der Richtigkeit des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides des BVA bestehen, ist dringend zu raten, gegen diese innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen, damit diese nicht bestandskräftig werden. Im Wege von Akteneinsicht, Prüfung der Zahlbeträge, behördeninterner Mitteilungen und einer entsprechenden Begründung des Widerspruchs lässt sich der Fehler &#8211; der ansonsten sehr kostspielig sein kann &#8211; aus der Welt schaffen.</p>
<p><b>Nico Joshat</b><br />
Rechtsanwalt in Nürnberg</p>
<p><a href="http://ra-joshat.de/fachartikel-pdf/der-bafoeg-datenabgleich-und-die-regulaere-rueckzahlung-des-bafoeg-darlehens.pdf" target="blank"><img src="http://ra-joshat.de/img/pdf-download.png" alt="Artikel als pdf herunterladen"/></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Berücksichtigung bzw. Anerkennung von Schulden bei der Vermögensfeststellung &#8211; BAföG</title>
		<link>http://ra-joshat.de/beruecksichtigung-von-schulden-bafoeg-vermoegen-vermoegensfeststellung/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 13:17:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Joshat</dc:creator>
				<category><![CDATA[BAföG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-joshat.de/?p=140</guid>
		<description><![CDATA[- in Ansehung der Vorgaben an die BAföG-Ämter nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - In der Vergangenheit waren die Hürden für die Anerkennung von Schulden durch die Ämter für Ausbildungsförderung so hoch gesetzt (z.B. Geltendmachung der Schulden musste im Bewilligungszeitraum erfolgen/die Vereinbarungen mussten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist, sog. „Fremdvergleich“) dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><small>- in Ansehung der Vorgaben an die BAföG-Ämter nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -</small></p>
<p>In der Vergangenheit waren die Hürden für die Anerkennung von Schulden durch die Ämter für Ausbildungsförderung so hoch gesetzt (z.B. Geltendmachung der Schulden musste im Bewilligungszeitraum erfolgen/die Vereinbarungen mussten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist, sog. „Fremdvergleich“) dass in sehr vielen Fällen ein entsprechendes Vorbringen keine Berücksichtigung fand. </p>
<p>Infolge neuerer Rechtsprechung (BVerwG v. 04.09.2008, 5 C 30.07 und BayVGH v. 20.05.2009, 12 C 09.376) sind die Anforderungen für die Anerkennung von Schulden in der Praxis der Ämter für Ausbildungsförderung deutlich abgemildert worden, sodass die Geltendmachung von Schulden häufiger Erfolg haben kann. </p>
<p>So ist für die Berücksichtigung von Schulden nicht mehr Voraussetzung, dass mit der Geltendmachung im Bewilligungszeitraum zu rechnen ist. Vielmehr kann die Tilgung auch für Zeiträume nach der Beendigung der Ausbildung vereinbart sein. </p>
<p>Zudem müssen die geltend gemachten Verbindlichkeiten nicht dem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten, womit insbesondere Schriftlichkeit, dingliche Sicherung und Verzinsung gemeint sind.</p>
<p>Im Wesentlichen wird von den Ämtern für Ausbildungsförderung für die Berücksichtigung von Schulden nunmehr darauf abgestellt, ob</p>
<p><strong>● </strong>ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag geschlossen wurde,<br />
<strong>● </strong>die im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten gewahrt wurden,<br />
<strong>● </strong>der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert dargelegt werden,<br />
<strong>● </strong>ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages genannt werden kann,<br />
<strong>● </strong>der bezeichnete Grund geeignet ist, eine genügende Abgrenzung zu einer Schenkung, freiwilligen Unterstützung oder Unterhaltszahlung zu ermöglichen,<br />
<strong>● </strong>die Durchführung des Darlehensvertrages den Vereinbarungen entspricht und gegebenenfalls Abweichungen nachvollziehbar begründet werden können.</p>
<p>Dabei ist als Indiz für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums zu werten, wenn das Darlehen bereits zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offenlegte.</p>
<p>Die vorgenannten Umstände sind nicht abschließend zu verstehen. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, wobei eine gesteigerte Mitwirkungspflicht wegen der Gefahr des Missbrauchs besteht und die Darlegung und der Nachweis des Darlehens dem Auszubildenden obliegen.</p>
<p><b>Nico Joshat</b><br />
Rechtsanwalt in Nürnberg</p>
<p><a href="http://ra-joshat.de/fachartikel-pdf/die-beruecksichtigung-bzw-anerkennung-von-schulden-bei-der-vermoegensfeststellung.pdf" target="blank"><img src="http://ra-joshat.de/img/pdf-download.png" alt="Artikel als pdf herunterladen"/></a> </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Berücksichtigung von PKWs bei der Vermögensanrechnung</title>
		<link>http://ra-joshat.de/die-berucksichtigung-von-pkws-bei-der-vermogensanrechnung/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 13:12:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Joshat</dc:creator>
				<category><![CDATA[BAföG]]></category>

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		<description><![CDATA[<strong>Achtung, nicht mehr gültig. Näheres hierzu im Artikel.</strong> 
Personenkraftfahrzeuge</strong> stellen in der Regel Haushaltsgegenstände dar (Tz. 27.2.5 BAföGVwV). Daraus folgt, dass diese ebenso wie andere Gegenstände nur dann Haushaltsgegenstände - die nicht auf das Vermögen angerechnet werden - sein können, wenn sie angemessen sind.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Achtung, die Ausführungen in diesem Artikel sind aufgrund aktueller Rechtsprechung nicht mehr gültig.<br />
Bitte lesen Sie hierzu <a href="http://ra-joshat.de/volle-beruecksichtigung-von-kfz-bei-der-vermoegensanrechnung-bafoeg/">den neuen Artikel</a>!</h3>
<p>Personenkraftfahrzeuge stellen in der Regel Haushaltsgegenstände dar (Tz. 27.2.5 BAföGVwV). Daraus folgt, dass diese ebenso wie andere Gegenstände nur dann Haushaltsgegenstände &#8211; die nicht auf das Vermögen angerechnet werden &#8211; sein können, wenn sie angemessen sind.</p>
<p>In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sehen die Ämter für Ausbildungsförderung einen PKW mit einem Verkehrswert von über 7.500,- € im Regelfall ohne weitere Prüfung als unangemessen an.</p>
<p>Dies hat zur Konsequenz, dass der Verkehrswert eines solchen PKW von den Ämtern für Ausbildungsförderung grundsätzlich als anzurechnendes Vermögen zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Aus Gründen der Gleichbehandlung bzw. zur Vermeidung unbilliger Härten ist im Rahmen der Vermögensanrechnung jedoch vorgesehen, dass der &#8211; um etwaig bestehende Schulden im Zusammenhang mit der Anschaffung des PKW geminderte &#8211; Verkehrswert bis zur Höhe von 7.500,- € anrechnungsfrei bleibt.</p>
<p>Für die Höhe des Verkehrswertes ist in der Regel die Erklärung des Auszubildenden maßgeblich.</p>
<p><b>Nico Joshat</b><br />
Rechtsanwalt in Nürnberg</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Berücksichtigung von Treuhandverhältnissen im Rahmen der Vermögensanrechnung beim BAföG</title>
		<link>http://ra-joshat.de/die-berucksichtigung-von-treuhandverhaltnissen-im-rahmen-der-vermogensanrechnung/</link>
		<comments>http://ra-joshat.de/die-berucksichtigung-von-treuhandverhaltnissen-im-rahmen-der-vermogensanrechnung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 2009 19:57:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Joshat</dc:creator>
				<category><![CDATA[BAföG]]></category>

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		<description><![CDATA[- in Ansehung der Vorgaben an die BAföG-Ämter nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Hat sich ein Auszubildender in der Vergangenheit darauf berufen, dass ihm Vermögen nur treuhänderisch übertragen wurde (Verwaltung von „fremdem“ Vermögen), so wurde ihm bisher das Vermögen förderrechtlich nur dann nicht zugeordnet, wenn das Treuhandverhältnis nach außen erkennbar war. Nach neuerer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><small>- in Ansehung der Vorgaben an die BAföG-Ämter nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -</small></p>
<p>Hat sich ein Auszubildender in der Vergangenheit darauf berufen, dass ihm Vermögen nur treuhänderisch übertragen wurde (Verwaltung von „fremdem“ Vermögen), so wurde ihm bisher das Vermögen förderrechtlich nur dann nicht zugeordnet, wenn das Treuhandverhältnis nach außen erkennbar war.</p>
<p>Nach neuerer Rechtsprechung (BVerwG v. 04.09.2008, 5 C 12.08) sind Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung grundsätzlich anerkennungsfähig, unabhängig davon, ob das Treuhandverhältnis im Außenverhältnis offenkundig geworden ist oder ob ein sogenanntes verdecktes Treuhandverhältnis vorliegt.</p>
<p>An den Nachweis eines Treuhandverhältnisses ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter nahen Verwandten.</p>
<p>Dabei sind die Umstände des Einzelfalles festzustellen und umfassend zu würdigen.</p>
<p>Von den Ämtern für Ausbildungsförderung wird hinsichtlich der Glaubhaftigkeit eines Treuhandverhältnisses nunmehr im Wesentlichen darauf abgestellt, ob</p>
<ul><strong> • </strong>ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag geschlossen wurde,<br />
<strong> • </strong>Inhalt der Abrede und Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert dargelegt werden und ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages genannt werden kann,<br />
<strong> • </strong>dargelegt worden ist, dass der Auszubildende das Treugut auch dann nicht verwerten darf, wenn er in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung des Treuguts seine Ausbildung finanzieren kann,<br />
<strong> • </strong>das Treugut vom eigenen Vermögen getrennt gehalten worden ist,<br />
<strong> • </strong>ein Hinweis im Kontoeröffnungsantrag enthalten ist, dass eine rein treuhänderische Vermögensverwaltung vorliegt,<br />
<strong> • </strong>die Durchführung des Treuhandvertrages den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht (z. B. abredegemäße Abführung der erzielten Zinseinnahmen an den Treugeber) und eventuelle Abweichungen nachvollziehbar begründet werden können,<br />
<strong> • </strong>dem Treugeber eine Kontovollmacht eingeräumt wurde,<br />
<strong> • </strong>der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens von vornherein im Antragsformular bezeichnet hat oder erst geltend macht, nachdem er im Rahmen des Datenabgleichs zur Erklärung über sein Vermögen aufgefordert wurde.</ul>
<p>Dabei ist eine abschließende Bewertung häufig nicht möglich, wenn nur ein einziges Kriteriums gegeben ist.</p>
<p>Die Anerkennung eines Treuhandvertrages kann gegebenenfalls im Wege des Widerspruchs oder bei bereits bestandskräftigen Bescheiden im Wege eines Antragsverfahrens gemäß § 44 SGB X erreicht werden.</p>
<p><small><strong>Diese Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Rechtsberatung kann nur im konkreten Einzelfall erfolgen. Eine Haftung aufgrund dieser Darstellung wird ausgeschlossen!</strong></small></p>
<p><b>Nico Joshat</b><br />
Rechtsanwalt in Nürnberg</p>
<p><a href="http://ra-joshat.de/fachartikel-pdf/die-beruecksichtigung-von-treuhandverhaeltnissen-im-rahmen-der-vermoegensanrechnung.pdf" target="blank"><img src="http://ra-joshat.de/img/pdf-download.png" alt="Artikel als pdf herunterladen" /></a> </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein paar Anmerkungen zur strafrechtlichen Verfolgungsverjährung  von Betrugsdelikten im Hinblick auf den BAföG-Datenabgleich</title>
		<link>http://ra-joshat.de/ein-paar-anmerkungen-zur-strafrechtlichen-verfolgungsverjahrung-von-betrugsdelikten-im-hinblick-auf-den-bafoeg-datenabgleich/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Oct 2009 22:27:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Joshat</dc:creator>
				<category><![CDATA[BAföG]]></category>

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		<description><![CDATA[aus 2005 Sind infolge unrichtiger Angaben Leistungen nach dem BAföG bezogen worden, so kommt allein – wenn man nicht von einer Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 58 BAföG ausgeht – eine Strafbarkeit wegen Betruges i.S.d. § 263 StGB in Betracht. Dabei verjährt der einfache Betrug gemäß § 78 Abs.3 Nr.4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>aus 2005</em></p>
<p>Sind infolge unrichtiger Angaben Leistungen nach dem BAföG bezogen worden,<br />
so kommt allein – wenn man nicht von einer Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 58<br />
BAföG ausgeht – eine Strafbarkeit wegen Betruges i.S.d. § 263 StGB in Betracht.<br />
Dabei verjährt der einfache Betrug gemäß § 78 Abs.3 Nr.4 StGB in fünf Jahren.<br />
Die Verjährung beginnt nach § 78 a StGB sobald die Tat beendet ist. Der Betrug<br />
ist beendet, wenn der letzte Vermögensvorteil aus der Betrugshandlung erlangt<br />
wird. Dies ist mit Auszahlung der letzten monatlichen Rate im Bewilligungszeit-<br />
raum der Fall.  </p>
<p>Von großer Bedeutung ist bei Vorliegen mehrerer Bewilligungszeiträume, dass<br />
jeder Bewilligungszeitraum bei der strafrechtlichen Bewertung einen in sich ab-<br />
geschlossenen Tatbestand darstellt. Daher unterliegt jeder einzelne Bewilligungs-<br />
zeitraum einer eigenen Verjährungsfrist, die mit Auszahlung der jeweils letzten<br />
monatlichen Rate im jeweiligen Bewilligungszeitraum beginnt. Daher ist es z.B.<br />
möglich, dass dem Auszubildenden zwar über vier Jahre hinweg jährlich BAföG<br />
bewilligt wurde, aber heute nur noch die letzten beiden Jahre, also die letzten<br />
beiden Bewilligungszeiträume strafrechtlich verfolgbar sind. </p>
<p>Die Verjährung wird gemäß § 78 c Abs.1 Nr.1 StGB unterbrochen, durch die erste Ver-<br />
nehmung des Beschuldigten (i.d.R. durch die Polizei), die Bekanntgabe, dass ge-<br />
gen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Ver-<br />
nehmung oder Bekanntgabe. </p>
<p>Es ist zu beachten, dass die strafrechtliche Verjährung keinen Einfluss auf die<br />
Rücknahmemöglichkeit des Bewilligungsbescheides und den Erlass eines Rück-<br />
forderungsbescheides durch das Amt für Ausbildungsförderung hat, da hierfür<br />
andere Regelungen gelten.  </p>
<p>- ohne Gewähr &#8211; </p>
<p><b>Nico Joshat</b><br />
Rechtsanwalt in Nürnberg</p>
<p><a href="http://ra-joshat.de/fachartikel-pdf/ein-paar-anmerkungen-zur-strafrechtlichen-verfolgungsverjaehrung-von-betrugsdelikten-im-hinblick-auf-den-bafoeg-datenabgleich.pdf" target="blank"><img src="http://ra-joshat.de/img/pdf-download.png" alt="Artikel als pdf herunterladen"/></a> </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Hinweise zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht</title>
		<link>http://ra-joshat.de/hinweise-zum-allgemeinen-gleichbehandlungsgesetz-agg-im-arbeitsrecht/</link>
		<comments>http://ra-joshat.de/hinweise-zum-allgemeinen-gleichbehandlungsgesetz-agg-im-arbeitsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 08 Oct 2009 22:17:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Joshat</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Einführung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden AGG) ist am 18.August 2006 in Kraft getreten. Es schreibt weitgehende arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbote vor, welche ohne Übergangsfristen zu beachten sind. Dies schafft einerseits für den Arbeitgeber die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass die betrieblichen Gegebenheiten, arbeitsrechtlichen Maßnahmen und alle arbeitsrechtlichen Verträge den Vorgaben des AGG entsprechen, um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Einführung</strong><br />
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden AGG) ist am 18.August 2006 in Kraft getreten. Es schreibt weitgehende arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbote vor, welche ohne Übergangsfristen zu beachten sind.</p>
<p>Dies schafft einerseits für den Arbeitgeber die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass die betrieblichen Gegebenheiten, arbeitsrechtlichen Maßnahmen und alle arbeitsrechtlichen Verträge den Vorgaben des AGG entsprechen, um juristische Nachteile zu vermeiden.</p>
<p>Andererseits eröffnet es den Arbeitnehmern einklagbare Rechte. Denn mit dem AGG wird das Ziel verfolgt, im Wege der Formulierung von Benachteiligungsverboten die Arbeitnehmer vor Diskriminierung zu schützen und sie mit entsprechenden Ansprüchen auszustatten.</p>
<p>Hierbei ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung in den kommenden Jahren noch Vieles dieser gesetzlichen Regelung im Hinblick auf den Einzelfall konkretisieren und näher bestimmen wird.</p>
<p><strong>2. Persönlicher Anwendungsbereich</strong><br />
Zum geschützten Personenkreis gehören neben den Arbeitnehmern auch Bewerber, Auszubildende, Leiharbeitnehmer und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Daneben werden auch Selbstständige und Organmitglieder (Geschäftsführer und Vorstände) in jedoch eingeschränktem Maße geschützt.</p>
<p>Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister.</p>
<p><strong>3. Verbot der Benachteiligung</strong><br />
Gemäß § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden.</p>
<p>Dabei sind Benachteiligungen insbesondere unzulässig im Hinblick auf den Zugang zur Erwerbstätigkeit (umfasst bereits Stellenausschreibungen), die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen auch bezüglich Vergütungsregelungen und Entlassungsbedingungen sowie hinsichtlich des beruflichen Aufstiegs.<br />
Kündigungen sind jedoch ausdrücklich vom Anwendungsbereich des AGG ausgenommen. Für sie gelten die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Ob und inwieweit jedoch aus dieser Regelung etwaige Schadensersatzansprüche herzuleiten sind, falls eine Kündigung unter Verstoß gegen die genannten Benachteiligungsverbote erfolgt, wird erst noch von der Rechtsprechung zu klären sein. </p>
<p><strong>4. Formen der Benachteiligung und Ausnahmen</strong><br />
Zu unterscheiden sind zunächst unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen.</p>
<p>Um eine unmittelbare Benachteiligung handelt es sich, wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation im Hinblick auf die oben aufgeführten Benachteiligungskriterien ungünstiger behandelt wird oder behandelt wurde als eine andere Person.</p>
<p>Eine mittelbare Benachteiligung ist gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines oben genannten Benachteiligungsgrundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, ohne dass mit den betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren ein rechtmäßiges Ziel verfolgt wird und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.</p>
<p>Ferner gelten auch sonstige Belästigungen und die sexuelle Belästigung sowie Anweisungen hierzu als Benachteiligungen, wenn diese bezwecken oder bewirken, dass hierdurch ein Umfeld geschaffen wird, das von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen geprägt ist.</p>
<p>Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ungleichbehandlung jedoch erlaubt sein. </p>
<p>So ist etwa eine unterschiedliche Behandlung nach dem Geschlecht zulässig, wenn das Geschlecht eine wesentliche und entscheidende Anforderung darstellt, wobei schlichte Zweckmäßigkeitserwägungen nicht ausreichend sind.</p>
<p>Auch hinsichtlich des Kriteriums Alter kann eine Benachteiligung zulässig sein, so etwa Mindestanforderungen an das Dienstalter oder die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Anforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.</p>
<p><strong>5. Pflichten des Arbeitgebers</strong><br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die erforderlichen präventiven Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen.<br />
Dabei kommen u.a. in Betracht Vorträge auf Betriebsversammlungen, Informationen der Beschäftigten durch Merkblätter, Briefe, Broschüren oder E-Mails, Beiträge im Intranet und Schulungen für die Beschäftigten, gegebenenfalls durch Ergänzung bereits bestehender betrieblicher Fort- und Weiterbildungseinheiten.</p>
<p>Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot hat der Arbeitgeber geeignete, erforderliche und angemessene Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dabei kommen hinsichtlich des Täters u.a. die Abmahnung, eine Umsetzung, die Versetzung oder eine Kündigung in Betracht.</p>
<p>Ferner hat der Arbeitgeber die Pflicht die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der maßgeblichen Klagefrist im Betrieb mittels des üblichen Mediums an geeigneter Stelle bekannt zu machen und über die gemäß dem AGG einzurichtende Beschwerdestelle zu informieren.</p>
<p><strong>6. Rechte der Betroffenen / Rechtsfolgen</strong><br />
Die von einer Benachteiligung betroffenen Beschäftigten haben ein Beschwerderecht bei Vorgesetzten, Gleichstellungsbeauftragten und der betrieblichen Beschwerdestelle. Die Beschwerde ist inhaltlich zu prüfen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen.</p>
<p>Werden Beschäftigte belästigt und/oder sexuell belästigt und ergreift der Arbeitgeber keine oder keine geeigneten Gegenmaßnahmen oder geht die (sexuelle) Belästigung vom Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzten selbst aus, so haben die betroffenen Beschäftigten das Recht, ihre Tätigkeit &#8211; soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist &#8211; einzustellen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitsentgelt zu verlieren.</p>
<p>Aus einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes resultiert als zentrale Rechtsfolge ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Form von „Schmerzensgeld“ für immaterielle Schäden und Schadensersatz für materielle Schäden. Letzterer Anspruch setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gegen das AGG verstoßen hat.</p>
<p>Zu beachten ist, dass die Ansprüche auf Entschädigung bzw. Schadensersatz innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen.</p>
<p>Überdies ist die Entschädigung für immaterielle Schäden im Falle einer Nichteinstellung auf drei Monatsgehälter beschränkt, wenn der/die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.<br />
Einen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg gewährt das AGG hingegen nicht.</p>
<p>Für die gerichtliche Geltendmachung der aus dem AGG herrührenden Rechte sind die Arbeitsgerichte zuständig.</p>
<p>Weitere Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus anderen Rechtsvorschriften werden durch das AGG nicht berührt und können daneben geltend gemacht werden.</p>
<p><b>Nico Joshat</b><br />
Rechtsanwalt in Nürnberg</p>
<p><a href="http://ra-joshat.de/fachartikel-pdf/hinweise-zum-allgemeinen-gleichbehandlungsgesetz-im-arbeitsrecht.pdf" target="blank"><img src="http://ra-joshat.de/img/pdf-download.png" alt="Artikel als pdf herunterladen" /></a> </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X</title>
		<link>http://ra-joshat.de/die-jahresfrist-des-%c2%a7-45-abs-4-sgb-x/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Oct 2009 22:15:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Joshat</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://ra-joshat.de/?p=78</guid>
		<description><![CDATA[Wird die Ein-Jahres-Frist des § 45 Abs.4 S. 2 SGB X von der Behörde nicht eingehalten, so scheidet eine Rücknahme von Bescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit aus, lediglich eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft bleibt möglich. Das heißt, dass die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, betreffend zurückliegende Bewilligungszeiträume ausgeschlossen ist, wenn die Frist versäumt wurde. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird die Ein-Jahres-Frist des § 45 Abs.4 S. 2 SGB X von der Behörde nicht eingehalten, so scheidet eine Rücknahme von Bescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit aus, lediglich eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft bleibt möglich. Das heißt, dass die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, betreffend zurückliegende Bewilligungszeiträume ausgeschlossen ist, wenn die Frist versäumt wurde. </p>
<p>Ein entscheidender Umstand für den Beginn des Laufs der Ein-Jahres-Frist ist, dass zu den Tatsachen, von denen die Behörde Kenntnis erlangt haben muss, nicht nur die Umstände gehören welche die Rechtswidrigkeit begründen, sondern auch die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides selbst. Hierbei muss die Behörde entweder objektiv sichere Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen haben oder subjektiv von deren Richtigkeit überzeugt sein.<br />
Nur solche Ermittlungen, die objektiv und nach dem eigenen Standpunkt der Behörde überflüssig sind, können den Beginn der Ein-Jahres-Frist nicht hinausschieben.<br />
Kurz gesagt handelt es sich bei der Frist des § 45 Abs.4 S. 2 SGB X nicht um eine Bearbeitungsfrist, sondern um eine Entscheidungsfrist.<br />
Dabei ist die Kenntnis des Sachbearbeiters, der mit der Vorbereitung der Rücknahmeentscheidung beauftragt ist, ausreichend.  </p>
<p>Daher ist wohl davon auszugehen, dass erst mit erfolgter Neuberechnung des Förderungsbetrages bzw. Berechnung des Rückforderungsbetrages unter Zugrundelegung der zuletzt eingereichten und entscheidungserheblichen Unterlagen, die Frist des § 45 Abs.4 S. 2  SGB X zu laufen beginnt. Wann genau dies der Fall war, wird sich in der Regel nur durch die Einsichtnahme in die Förderungsakte klären lassen. </p>
<p>Widerspruch kann dabei auch zunächst lediglich fristwahrend eingelegt werden. </p>
<p><b>Nico Joshat</b><br />
Rechtsanwalt in Nürnberg</p>
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