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Vorsicht Falle!
 Der BAföG-Datenabgleich und die reguläre Rückzahlung des BAföG-Darlehens

Fünf Jahre nach dem Ende der (gesetzlich festgelegten) Förderungshöchstdauer ist das gegebenenfalls als Darlehen gewährte BAföG zurückzuzahlen. Hierfür versendet das dafür zuständige Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, aus dem sich u.a. der Tilgungsplan ergibt.

Das BVA erstellt diese Bescheide auf der Grundlage der von den BAföG-Ämtern (Studentenwerke) gemeldeten Zahlen. Hat ein Betroffener in der Vergangenheit bereits BAföG zurückzahlen müssen, weil z.B. im Rahmen des Datenabgleichs Vermögen gefunden wurde, dass den Freibetrag überstieg und im Antrag nicht angegeben wurde, so mindert dies natürlich den noch regulär zu tilgenden Darlehensbetrag, da in der früheren Rückforderung bereits ein Darlehensanteil enthalten war.

Es kommt nun immer wieder vor, dass dem BVA Zahlen gemeldet werden, in denen die frühere Rückforderung nach Datenabgleich aber nicht berücksichtigt ist. Dies kann entweder ein Versehen sein oder die Ursache liegt darin, dass die Überprüfung im Rahmen des Datenabgleichs durch das Studentenwerk mit dem Beginn der regulären Tilgung zusammenfällt bzw. der BAföG-Datenabgleich erst kurz vor dem Beginn der regulären Tilgung stattgefunden hat.

Wird die Rückzahlung im Rahmen des Datenabgleichs aber nicht vom BVA berücksichtigt, hat das zur Folge, dass der Betroffene den entsprechenden Darlehensanteil in doppelter Höhe – weil zweimal – bezahlt. Einmal an das Studentenwerk nach Datenabgleich und einmal an das BVA im Rahmen der regulären Tilgung.

Dies wiegt umso schwerer, als der Feststellungsbescheid des BVA nach Ablauf der Widerspruchsfrist grundsätzlich nicht mehr überprüft werden darf; (zudem 6 % Zinsen bei Überschreitung des Zahlungstermins bereits um mehr als 45 Tage)! Zwar besagt die Verwaltungsvorschrift zum BAföG Nr. 18.5a.1 Folgendes:

  • Ein unanfechtbarer Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a (Anm.: des Bundesverwaltungsamtes) sowie darauf bereits geleistete Zahlungen des Darlehensnehmers stehen dem Erlass eines Rückforderungsbescheides durch das Amt für Ausbildungsförderung nach (teilweiser) Aufhebung des Bewilligungsbescheides (Anm.: z.B. wegen nachträglicher Vermögensanrechnung) nicht entgegen.

    Mit der (teilweisen) Aufhebung der Bewilligungsbescheide erlischt für den entsprechenden Teil der geleisteten Ausbildungsförderung das unmittelbar kraft Gesetz entstandene Darlehensverhältnis rückwirkend. Eventuell erfolgte – rechtsgrundlose – Geldflüsse zwischen der auszubildenden Person und dem Bundesverwaltungsamt sind in diesem Verhältnis abzuwickeln.

In der Praxis erfolgt die Mitteilung der BAföG-Ämter über eine nachträgliche Änderung der Förderungssumme nach Rückforderung an das Bundesverwaltungsamt jedoch erst im Kalenderjahr, das der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides nachfolgt. Sodann müsste das Bundesverwaltungsamt von sich tätig werden und seinen eigenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nachträglich ändern.

Sollte also eine bereits Rückforderung durch das BAföG-Amt wegen nachträglicher Anrechung von Vermögen oder Einkommen erfolgt sein und sollten daher Zweifel an der Richtigkeit des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides des BVA bestehen, ist dringend zu raten, gegen diesen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen, damit dieser nicht bestandskräftig wird. Im Wege von Akteneinsicht, Prüfung der Zahlbeträge, behördeninterner Mitteilungen und einer entsprechenden Begründung des Widerspruchs lässt sich der Fehler – der ansonsten sehr kostspielig sein kann – aus der Welt schaffen.

Sollte der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des BVA jedoch bereits bestandskräftig oder sollten gar schon Tilgungen hierauf getätigt worden sein, bevor eine Rückforderung durch das BAföG-Amt wegen nachträglicher Anrechung von Vermögen oder Einkommen erfolgt, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsamt, um eine zeitnahe Korrektur des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides gemäß der oben stehenden Verwaltungsvorschrift durchzusetzen und nicht auf der Doppelzahlung „sitzen“ zu bleiben.

Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen

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